e.K. Gerhard Schöll
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1. Geltung
1.01. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr mit Personen, die bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln (Unternehmer i.S. von § 14 BGB), juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
1.02. Einkaufsbedingungen des Käufers wird widersprochen.
2. Angebot und Abschluss
2.01. Die in den Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht anders
gekennzeichnet – im Internet enthaltenen Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend, d. h.
nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.02. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt
oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die
Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.03. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug
hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen
auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt,
Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag
zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt
werden.
3. Lieferfristen und Verzug
3.01. Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers
oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw. unbeschränkbar bevollmächtigter
Personen des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
3.02. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten.
3.03. Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3.04. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer
Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden, sowie allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht
zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften
Produkte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den
Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer
die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt
sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen
Fällen ausgeschlossen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem
Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Die vorstehenden Regelungen
gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
4. Versand, Gefahrenübergang und Verpackung
4.01. Versandweg und –mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers
überlassen. Das Gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und
umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.
4.02. Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig
davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
4.03 Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten, mit dem Verkäufer vereinbarten Zeiten
zurückzugeben.
4.04 Unbeschadet der Anwendung der Verpackungsverordnung sind einseitige Rechnungsabzüge für
die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, nicht statthaft.
5. Zahlungsbedingungen
5.01. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, zzgl. Versandkosten und Mwst.
Eventuelle Skontizusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Zahlung früherer
Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Bei Wechselzahlungen gehen Diskontspesen zu Lasten
des Käufers. Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der
besonderen Vereinbarung.
5.02. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
und Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des
Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von
einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
5.03. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der
Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und
die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und
Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.04. In den Fällen der Absätze 5.02. und 5.03. kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs.
6.04.) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer
kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.03. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in
Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.05. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen;
Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem
angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von
der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger.
6. Eigentumsvorbehalt
6.01. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus
der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des
Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete
Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird mit der
Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht vor Einlösung des Wechsels
durch den Käufer als Bezogenen.
6.02. Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und
die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn 6.03. und 6.04. auf den Verkäufer
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.03. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt
an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom
Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im
Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen verkauften Waren
abgetreten.
6.04. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der
Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.04. genannten Fällen. Auf
Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an diesen
zu unterrichten – sofern der Verkäufer dies nicht selbst tut – und ihm die zum Einzug
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist
der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem
Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der
Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-
Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des
Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
6.05. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen in soweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %
übersteigt. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem
Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.01. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die
empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel oder Fehlmengen sind spätestens binnen 7 Tagen durch schriftliche Anzeige an den
Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377,
378 HGB unberührt.
7.02. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt,
weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der
Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des
Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.03. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon
zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung
entfällt die Gewährleistung.
7.04. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art und
Schwere des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung
(Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben im
übrigen unberührt. Ersetzte Ware geht in das Eigentum des Verkäufers über.
7.05. Über einen bei einem Verbraucher (§13 BGB) eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
7.06. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) eine längere Frist vorschreibt.
7.07. Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.01. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies
gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner
nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben
Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Käufers ist damit nicht verbunden.
8.02. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
9. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der
Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.01. Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer
mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen.
10.02. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des
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letzte Aktualisierung: 05.10.2018
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